Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden abzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, ist dies von einem berechtigten Bediensteten aus dem Büro des Regierungsmitgliedes mit entsprechendem Vermerk bekanntzugeben. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und 6 hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückziehung sowie § 8.
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