§ 2 § 2 — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
Rückverweise
(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von seinen vom Landtag gewählten Stellvertretern vertreten, zunächst vom ersten, ist auch dieser verhindert, gegebenenfalls vom zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung. In den übrigen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann durch das von ihm bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.