§ 4 § 4 — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst vom Hauptreferenten und danach vom Korreferenten zu unterfertigen.
(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
1. Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. d),
2. Haftungsübernahmen,
3.überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 3 L-VG,
4. Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
(3) In der Tagesordnung ist die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
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