StKBFG-Durchführungsverordnung 2023
Höhe der Beihilfe
§ 2Beginnzeitpunkt der Beihilfengewährung
§ 3Verfahren
§ 4Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens
§ 5Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Elternbeitrages
§ 6Frist für Einkommensnachweise
§ 6aGeltungsbereich
§ 6bModalitäten der Antragstellung
§ 6cNachweislegung
§ 6dAus- und Rückzahlungen
§ 7Übergangsbestimmung
§ 8Inkrafttreten
§ 8aInkrafttreten von Novellen
§ 9Außerkrafttreten
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe
§ 1
§ 1 Höhe der Beihilfe
(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchstbeihilfe von 76,54 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 16 Abs. 3 StKBFG 2019) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.
(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung errechnet sich aus der Tabelle in der Anlage. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 18 Abs. 1 StKBFG 2019 als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt. Beginnend mit dem sich aus der Kinderzahl ergebenden Prozentsatz von 1178,67 € wird so lange für den jeweils nächsten Einkommensschritt der sich aus der Kinderzahl ergebende Prozentsatz von 107,16 € hinzugerechnet, bis die individuelle Einkommensgrenze erreicht ist. Bei einem monatlichen Einkommen von über 2 357,43 € erhöht sich für je weitere 107,16 € der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €. Für jedes weitere unversorgte Kind verringert sich der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €.
(3) Die Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.
(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tageseltern nur für Tageskinder (§ 51 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StKBBG 2019) gewährt werden.
(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß der Tabelle in der Anlage zu Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.
§ 2
§ 2 Beginnzeitpunkt der Beihilfengewährung
(1) Sofern die Anträge binnen drei Monaten nach Beginn des Besuches der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 4), ist die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung begann.
(2) Für später als den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, einlangende Anträge ist die Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, entspricht (§ 3 Abs. 4).
§ 3
§ 3 Verfahren
(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
(2) Die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.
(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu tragen.
(4) Das von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tageseltern, unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz der Erhalterin/des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tageseltern ist die Überprüfung und Weiterleitung von der Erhalterin/vom Erhalter vorzunehmen.
(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.
(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Landesregierung vorzulegen. Bei Tageskindern von Tageseltern hat die Vorlage über die Erhalterin/den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(7) Bei Änderungen haben die Antragstellerinnen/Antragsteller, die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.
(8) Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung umgehend der Landesregierung vorzulegen.
(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen der Einrichtung fern (§ 31 Abs. 2 StKBBG 2019), hat die Erhalterin/der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.
2. Abschnitt
Beitragsersätze für Kinder bis zum Schuleintritt: Berechnung des Familiennettoeinkommens für die Sozialstaffel
§ 4
§ 4 Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:
1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).
a) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
d) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;
7. Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;
8. Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;
9. Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
1. nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;
2. die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
§ 5
§ 5 Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Elternbeitrages
(1) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist für Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid oder (im Hinblick auf die nichtselbständigen Einkünfte) den Jahreslohnzettel bzw. den Pensionsnachweis des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres ohne 13. und 14. Monatsbezug abzustellen. Bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres können stattdessen auch die Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.
(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als 100 000 Euro und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.
(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
(4) Bei allen Einkünften gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.
(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.
§ 6
§ 6 Frist für Einkommensnachweise
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 5 zu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 4 Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.
2a. Abschnitt
Überbrückungshilfe für Tageseltern
§ 6a
§ 6a Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind. Die Zuerkennung eines Förderungsbeitrages für die Gewährung einer Überbrückungshilfe an Tageseltern dient der sozialen Absicherung von Tageseltern im Falle des Rückganges von Betreuungsstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
§ 6b
§ 6b Modalitäten der Antragstellung
(1) Der Antrag ist mittels vorgegebenem Formular bei der Landesregierung einzubringen. Darin ist bekanntzugeben, wie viele Tageseltern im eigenen Haushalt am Tag der Antragstellung bei der jeweiligen Arbeitgeberin/beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt sind.
(2) Die Nachreichung der förderrelevanten Angaben, insbesondere die Anzahl der Stunden pro Tagesmutter/Tagesvater, für die der Förderungsbeitrag beantragt wird, hat im Zuge der Nachweislegung gemäß § 6c zu erfolgen.
(3) Die Förderung wird pro Kalenderjahr rückwirkend mit Beginn jenes Kalendermonats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird (Förderungszeitraum). Für den Jänner wird die Förderung auch gewährt, wenn der Antrag bis längstens 15. Februar einlangt. Innerhalb des Förderungszeitraums sind drei Kalendermonate förderbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
§ 6c
§ 6c Nachweislegung
(1) Der Antrag ist bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres so zu ergänzen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen und der Umfang des Förderungsanspruchs festgestellt werden kann. Eine einmalige Fristerstreckung ist möglich. Diese Ergänzung ist mittels vorgegebenem Abrechnungsformular der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Nachweise, die im Zuge der Abrechnung der Förderung angeführt bzw. vorgelegt werden, müssen von den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern für die Dauer von 7 Kalenderjahren gesichert aufbewahrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
§ 6d
§ 6d Aus- und Rückzahlungen
(1) Die Förderungsbeiträge sind bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen und nach entsprechender Nachweislegung für alle Tageseltern einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers gemeinsam mittels Bescheid für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu gewähren. Es ist jährlich zumindest ein Auszahlungstermin vorzusehen. Akontierungen sind zulässig und werden bei der Auszahlung gegengerechnet.
(2) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers von Tageseltern auf Förderungsmittel nach dem Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 mittels Bescheid geltend machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7
§ 7 Übergangsbestimmung
Abweichend von § 6 wird für alle Kinder in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tageseltern, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/2024 eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 5 mit 31. Oktober 2023 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 11. September 2023 in Kraft.
§ 8a
§ 8a Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2023 treten das Inhaltsverzeichnis und der 2a. Abschnitt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
§ 9
§ 9 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die StKBFG-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 38/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011, außer Kraft.
Anl. 1
Anlage
Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent (§ 1 Abs. 2)
Anl. 1
Zahl der unversorgten Kinder | Monatliches Einkommen in € von | ||||||||||||
bis zu 1 071,51 | bis zu 1 178,67 | bis zu 1 285,83 | bis zu 1 392,99 | bis zu 1 500,15 | bis zu 1 607,31 | bis zu 1 714,47 | bis zu 1 821,63 | bis zu 1 928,79 | bis zu 2 035,95 | bis zu 2 143,11 | bis zu 2 250,27 | bis zu 2 357,43 | |
Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent | |||||||||||||
0,0 % | von 1 178,67 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | zusätzlich von 107,16 € | |
1 | 0,0 % | 1,5 % | 2,0 % | 2,5 % | 3,5 % | 4,5 % | 5,5 % | 6,5 % | 7,5 % | 8,5 % | 9,5 % | 10,5 % | 11,5 % |
2 | 0,0 % | 1,0 % | 1,5 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 8,0 % | 9,0 % | 10,0 % | 11,0 % |
3 | 0,0 % | 0,5 % | 1,0 % | 1,5 % | 2,5 % | 3,5 % | 4,5 % | 5,5 % | 6,5 % | 7,5 % | 8,5 % | 9,5 % | 10,5 % |
4 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 8,0 % | 9,0 % | 10,0 % | ||
5 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 8,0 % | 9,0 % | |||
6 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 8,0 % | ||||
7 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | 7,0 % | |||||
8 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | 6,0 % | ||||||
9 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | 5,0 % | |||||||
10 | 0,0 % | 1,0 % | 2,0 % | 3,0 % | 4,0 % | ||||||||