Abweichend von § 6 wird für alle Kinder in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tageseltern, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/2024 eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 5 mit 31. Oktober 2023 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.
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