(1) Der Antrag ist bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres so zu ergänzen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen und der Umfang des Förderungsanspruchs festgestellt werden kann. Eine einmalige Fristerstreckung ist möglich. Diese Ergänzung ist mittels vorgegebenem Abrechnungsformular der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Nachweise, die im Zuge der Abrechnung der Förderung angeführt bzw. vorgelegt werden, müssen von den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern für die Dauer von 7 Kalenderjahren gesichert aufbewahrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
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