(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
(2) Die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.
(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu tragen.
(4) Das von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tageseltern, unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz der Erhalterin/des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tageseltern ist die Überprüfung und Weiterleitung von der Erhalterin/vom Erhalter vorzunehmen.
(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.
(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Landesregierung vorzulegen. Bei Tageskindern von Tageseltern hat die Vorlage über die Erhalterin/den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(7) Bei Änderungen haben die Antragstellerinnen/Antragsteller, die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.
(8) Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung umgehend der Landesregierung vorzulegen.
(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen der Einrichtung fern (§ 31 Abs. 2 StKBBG 2019), hat die Erhalterin/der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.
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