(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchstbeihilfe von 76,54 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 16 Abs. 3 StKBFG 2019) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.
(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung errechnet sich aus der Tabelle in der Anlage. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 18 Abs. 1 StKBFG 2019 als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt. Beginnend mit dem sich aus der Kinderzahl ergebenden Prozentsatz von 1178,67 € wird so lange für den jeweils nächsten Einkommensschritt der sich aus der Kinderzahl ergebende Prozentsatz von 107,16 € hinzugerechnet, bis die individuelle Einkommensgrenze erreicht ist. Bei einem monatlichen Einkommen von über 2 357,43 € erhöht sich für je weitere 107,16 € der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €. Für jedes weitere unversorgte Kind verringert sich der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €.
(3) Die Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.
(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tageseltern nur für Tageskinder (§ 51 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StKBBG 2019) gewährt werden.
(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß der Tabelle in der Anlage zu Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.
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