Dieser Abschnitt gilt für alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind. Die Zuerkennung eines Förderungsbeitrages für die Gewährung einer Überbrückungshilfe an Tageseltern dient der sozialen Absicherung von Tageseltern im Falle des Rückganges von Betreuungsstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
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