(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:
1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).
a) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
d) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;
7. Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;
8. Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;
9. Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
1. nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;
2. die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
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