(1) Sofern die Anträge binnen drei Monaten nach Beginn des Besuches der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 4), ist die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung begann.
(2) Für später als den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, einlangende Anträge ist die Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, entspricht (§ 3 Abs. 4).
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