(1) Der Antrag ist mittels vorgegebenem Formular bei der Landesregierung einzubringen. Darin ist bekanntzugeben, wie viele Tageseltern im eigenen Haushalt am Tag der Antragstellung bei der jeweiligen Arbeitgeberin/beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt sind.
(2) Die Nachreichung der förderrelevanten Angaben, insbesondere die Anzahl der Stunden pro Tagesmutter/Tagesvater, für die der Förderungsbeitrag beantragt wird, hat im Zuge der Nachweislegung gemäß § 6c zu erfolgen.
(3) Die Förderung wird pro Kalenderjahr rückwirkend mit Beginn jenes Kalendermonats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird (Förderungszeitraum). Für den Jänner wird die Förderung auch gewährt, wenn der Antrag bis längstens 15. Februar einlangt. Innerhalb des Förderungszeitraums sind drei Kalendermonate förderbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023
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