LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021

Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021

In Kraft seit 27. Februar 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Meldepflicht der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters

Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen im abgelaufenen Jahr beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Gemeinde zu erfolgen, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (im Folgenden Sitzgemeinde genannt).

§ 2

§ 2 Meldepflicht des Landespferdezuchtverbandes

Der Landespferdezuchtverband hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe im abgelaufenen Jahr einen direkten Besamungskostenzuschuss für die Deckungen mit Warmbluthengsten beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Sitzgemeinde zu erfolgen.

§ 3

§ 3 Antrag der Förderungswerberin/des Förderungswerbers

(1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber schriftlich die Auszahlung der Förderung bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Binnen gleicher Frist hat sie/er der Sitzgemeinde mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sie/er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr beantragt, bewilligt oder bereits erhalten hat. Der Antrag und die Meldung erfolgen nach dem Muster der Anlage 2. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag mit der Meldung bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt ist. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.

(2) Im Falle des Ankaufs eines Vatertieres für den eigenen Bestand gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Sitzgemeinde hat die Förderung nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 zu berechnen.

§ 4

§ 4 Künstliche Besamung

Um Förderungen für die künstliche Besamung in Anspruch nehmen zu können, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber den Antrag nach § 3 Abs. 1 zu stellen und entweder selbst oder durch beauftragte Dritte – sofern nicht § 2 zutrifft – bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde die entsprechenden Besamungsscheine oder eine aktuelle Liste der weiblichen besamten Tiere vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung können auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug von Schweinesamen vorgelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Unterlagen bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt sind. Eine nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.

§ 5

§ 5 Bewertung des Förderäquivalents

Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.

§ 6

§ 6 Verpflichtung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 nach dem Muster der Anlage 2 zu berechnen und die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen zu überprüfen. Mittels des Musters der Anlage 3 teilt sie dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, mit.

(2) Die Gemeinden haben der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.

§ 7

§ 7 Verpflichtung der Landesregierung

Die Landesregierung informiert die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, wenn in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme an Beihilfen vergeben worden sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und dem jeweils zwischen Bund und Ländern festgelegten Aufteilungsschlüssel dieser Summe für einen Dreijahreszeitraum für die Steiermark festgelegt ist. Wurde diese Summe erreicht, dürfen die Gemeinden die weitere Auszahlung erst vornehmen, nachdem sie alle nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 beantragten und zulässigen Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung gemeldet haben, die Landesregierung die Einhaltung der Gesamtsumme geprüft und die Gemeinden über eine allfällige aliquote Kürzung bei der Förderungsauszahlung informiert hat.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft.

§ 9

§ 9 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung, LGBl. Nr. 93/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2014, außer Kraft.

Anlage 1

Meldung der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters bzw. des Landespferdezuchtverbandes

Anl. 1

Gemäß den §§ 1 und 2 Tierzuchtförderungsverordnung 2021 haben die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter sowie der Landespferdezuchtverband die an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Zuschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile bis 31. Jänner des Folgejahres an die Gemeinde zu melden.

Name der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters: ……………………………………………………………………

Meldung an die Gemeinde: ……………………………………………………………………

Name und Anschrift des landwirtschaftlichen Betriebes Betriebsnummer Anzahl der Deckungen/ Besamungen Warmblut* für das Jahr ….

Berechnung der geldwerten Vorteile:

a) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Rassen Haflinger, Noriker b) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils Natursprung
Standarddeckgebühr € ………………… Besamungskosten € …………………
– bezahlte Deckgebühr € ………………… (Standardspermaportion + tierärztliche Leistung)
– bezahlte Decktaxe € ………………… – Kosten Deckung € …………………
geldwerter Vorteil € ………………… geldwerter Vorteil € …………………

* Die Meldepflicht für Besamungen umfasst die geldwerten Vorteile pro Deckung seitens der vom Landespferdezuchtverband Steiermark gewährten direkten Besamungskostenzuschüsse für das Decken mit Warmbluthengsten.

Anlage 2

Anl. 2

Gemeinde Adresse PLZ Ort

I. Förderantrag

Anl. 2

Als Förderungswerberin/Förderungswerber beantrage ich gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 die Gewährung einer Förderung für das Jahr ….

…………………………………………………… (Förderungswerberin/Förderungswerber, Titel, Zuname, Vorname) …………………………………………………… (Landwirtschaftliche Betriebsnummer)
…………………………………………………… (Straße, Haunummer) …………………………………………………… (PLZ, Ort)
…………………………………………………… (Telefonnummer) IBAN: ……………… …………………
Bankinstitut: …………………………………….

II. Verpflichtungserklärung

Anl. 2

Als Empfängerin/Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich:

1. die Förderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden;

2. alle Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung erfordern, der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen;

3. den Organen der Förderstelle die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

4. alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 4 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren;

5. die erhaltenen Förderungen auf Verlangen der Förderstelle ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn:

a) die Organe der Förderstelle durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden;

b) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist;

c) in dieser Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind.

III. Angaben zu De-minimis-Beihilfen

Anl. 2

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von € 20.000 innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß AEUV. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h., bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „De-minimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich.

Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen Förderungen

Anl. 2

Förderstelle Förderaktion/Maßnahmen Höhe der Förderung in Euro Datum der Auszahlung

Die/Der unterzeichnende Förderungswerberin/Förderungswerber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten.

………………………………………… Ort, Datum ……………………………………… (Unterschrift Förderungswerberin/Förderungswerber)

IV. Nur von der Förderstelle auszufüllen

Anl. 2

Förderungsmaßnahme geldwerter Vorteil in Euro Auszahlungsbetrag in Euro
Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: …………………
Zuschuss zum Ankauf und für die Haltung von Vatertieren (lt. Beleg)
Besamungskostenzuschuss
Sonstige Leistungen der Gemeinde (lt. Beleg)
Summe
Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle
ja nein (Stempel, Datum, Unterschrift)
sachlich und rechnerisch richtig
„De-minimis“-Grenze eingehalten
Zur Auszahlung freigegeben
Förderbetrag (in Euro)

Anlage 3

Anl. 3

(Gemeinde) Anrede Titel, Vorname, Name, Adresse

PLZ, Ort

Ort, Datum

Förderbewilligung für Förderungen gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 (De-minimis-Beihilfe)

Anl. 3

Gemäß den Bestimmungen des § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund Ihres Antrages wird für Ihren Betrieb ein Förderbetrag in der Höhe von

€ …………… gewährt.

Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Landespferdezuchtverband Steiermark usw.), die Ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von

€ …………… .

Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden.

Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

Grußformel

Gemeinde