LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021§ 7

§ 7Verpflichtung der Landesregierung

In Kraft seit 27. Februar 2021
Up-to-date

Die Landesregierung informiert die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, wenn in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme an Beihilfen vergeben worden sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und dem jeweils zwischen Bund und Ländern festgelegten Aufteilungsschlüssel dieser Summe für einen Dreijahreszeitraum für die Steiermark festgelegt ist. Wurde diese Summe erreicht, dürfen die Gemeinden die weitere Auszahlung erst vornehmen, nachdem sie alle nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 beantragten und zulässigen Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung gemeldet haben, die Landesregierung die Einhaltung der Gesamtsumme geprüft und die Gemeinden über eine allfällige aliquote Kürzung bei der Förderungsauszahlung informiert hat.

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