(1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber schriftlich die Auszahlung der Förderung bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Binnen gleicher Frist hat sie/er der Sitzgemeinde mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sie/er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr beantragt, bewilligt oder bereits erhalten hat. Der Antrag und die Meldung erfolgen nach dem Muster der Anlage 2. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag mit der Meldung bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt ist. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.
(2) Im Falle des Ankaufs eines Vatertieres für den eigenen Bestand gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Sitzgemeinde hat die Förderung nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 zu berechnen.
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