(1) Die Gemeinden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 nach dem Muster der Anlage 2 zu berechnen und die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen zu überprüfen. Mittels des Musters der Anlage 3 teilt sie dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, mit.
(2) Die Gemeinden haben der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen nach § 17 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.
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