LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021§ 5

§ 5Bewertung des Förderäquivalents

In Kraft seit 27. Februar 2021
Up-to-date

Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.

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