§ 5 Bewertung des Förderäquivalents — Steiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021
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Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.
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