Gemäß den §§ 1 und 2 Tierzuchtförderungsverordnung 2021 haben die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter sowie der Landespferdezuchtverband die an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Zuschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile bis 31. Jänner des Folgejahres an die Gemeinde zu melden.
Name der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters: ……………………………………………………………………
Meldung an die Gemeinde: ……………………………………………………………………
Name und Anschrift des landwirtschaftlichen Betriebes | Betriebsnummer | Anzahl der Deckungen/ Besamungen Warmblut* für das Jahr …. |
Berechnung der geldwerten Vorteile:
a) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Rassen Haflinger, Noriker | b) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils Natursprung | |||
Standarddeckgebühr | € ………………… | Besamungskosten | € ………………… | |
– bezahlte Deckgebühr | € ………………… | (Standardspermaportion + tierärztliche Leistung) | ||
– bezahlte Decktaxe | € ………………… | – Kosten Deckung | € ………………… | |
geldwerter Vorteil | € ………………… | geldwerter Vorteil | € ………………… | |
* Die Meldepflicht für Besamungen umfasst die geldwerten Vorteile pro Deckung seitens der vom Landespferdezuchtverband Steiermark gewährten direkten Besamungskostenzuschüsse für das Decken mit Warmbluthengsten.
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