Der Landespferdezuchtverband hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe im abgelaufenen Jahr einen direkten Besamungskostenzuschuss für die Deckungen mit Warmbluthengsten beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Sitzgemeinde zu erfolgen.
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