Gemeinde Adresse PLZ Ort
Als Förderungswerberin/Förderungswerber beantrage ich gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 die Gewährung einer Förderung für das Jahr ….
…………………………………………………… (Förderungswerberin/Förderungswerber, Titel, Zuname, Vorname) | …………………………………………………… (Landwirtschaftliche Betriebsnummer) |
…………………………………………………… (Straße, Haunummer) | …………………………………………………… (PLZ, Ort) |
…………………………………………………… (Telefonnummer) | IBAN: ……………… ………………… |
Bankinstitut: ……………………………………. | |
Als Empfängerin/Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich:
1. die Förderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden;
2. alle Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung erfordern, der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen;
3. den Organen der Förderstelle die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
4. alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 4 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren;
5. die erhaltenen Förderungen auf Verlangen der Förderstelle ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn:
a) die Organe der Förderstelle durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden;
b) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist;
c) in dieser Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission, ABl. L 511 vom 21.2.2019, S. 1, wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von € 20.000 innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß AEUV. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h., bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „De-minimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich.
Förderstelle | Förderaktion/Maßnahmen | Höhe der Förderung in Euro | Datum der Auszahlung |
Die/Der unterzeichnende Förderungswerberin/Förderungswerber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten.
………………………………………… Ort, Datum | ……………………………………… (Unterschrift Förderungswerberin/Förderungswerber) |
Förderungsmaßnahme | geldwerter Vorteil in Euro | Auszahlungsbetrag in Euro |
Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… | – | |
– | ||
– | ||
Zuschuss zum Ankauf und für die Haltung von Vatertieren (lt. Beleg) | ||
Besamungskostenzuschuss | ||
Sonstige Leistungen der Gemeinde (lt. Beleg) | ||
Summe | ||
Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle | |||
ja | nein | (Stempel, Datum, Unterschrift) | |
sachlich und rechnerisch richtig | |||
„De-minimis“-Grenze eingehalten | |||
Zur Auszahlung freigegeben | |||
Förderbetrag (in Euro) | |||
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