LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tierzuchtförderungsverordnung 2021§ 4

§ 4Künstliche Besamung

In Kraft seit 27. Februar 2021
Up-to-date

Um Förderungen für die künstliche Besamung in Anspruch nehmen zu können, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber den Antrag nach § 3 Abs. 1 zu stellen und entweder selbst oder durch beauftragte Dritte – sofern nicht § 2 zutrifft – bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde die entsprechenden Besamungsscheine oder eine aktuelle Liste der weiblichen besamten Tiere vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung können auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug von Schweinesamen vorgelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Unterlagen bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt sind. Eine nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.

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