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Hegeschau-Verordnung

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

§ 1 Durchführung der Hegeschauen

§ 1 § 1

(1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich tunlichst bis 20. März für das vorangegangene Jagdjahr mindestens eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.

(2) Die Durchführung der Hegeschau obliegt dem Bezirksjagdrat.

§ 2 Zweck der Hegeschauen

§ 2 § 2

(1) Bei den Hegeschauen nimmt die Beurteilungskommission (§ 147 JG) folgende Aufgaben wahr:

1. Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften nach den Beurteilungsrichtlinien (§ 146 Abs. 4 JG);

2. Beurteilung der Einhaltung des Abschußplanes bei männlichem Schalenwild und Gamsgeißen nach Zahl, Art und Klasse des Wildes anhand der vom Jagdinhaber vorzulegenden Trophäen.

(2) Die Beurteilung durch die Kommission ist nicht öffentlich und vor der Eröffnung der Hegeschau durchzuführen.

§ 3 Vorlage der Trophäen

§ 3 § 3

Vom Jagdinhaber sind die Trophäen aller der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten mit Ausnahme der von Gamskitzen aus dem der Hegeschau vorangegangenen Jagdjahr vorzulegen. Die Trophäen sind unverfälscht, ausgekocht, gebleicht oder als Präparat vorzulegen. Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Unterkieferäste unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist jedenfalls der linke Unterkieferast unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen.

§ 4 Trophäenanhänger

§ 4 § 4

Die Salzburger Jägerschaft hat Trophäenanhänger zur Kennzeichnung der Trophäen aufzulegen. Diese Trophäenanhänger sind für jede Wildbehandlungszone (Kern-, Rand- und Freizone) in verschiedenen Farben zu gestalten und den Jagdinhabern gegen Ersatz der Herstellungskosten zu überlassen. Die Jagdinhaber haben die Trophäenanhänger wie vorgesehen auszufüllen und an den von ihnen vorgelegten Trophäen anzubringen.

§ 5 Trophäenverzeichnis

§ 5 § 5

Die vorzulegenden Trophäen sind von der Salzburger Jägerschaft auf Grund der Abschussmeldungen in einem Trophäenverzeichnis nach Wildarten geordnet und chronologisch gereiht einzutragen. Das Trophäenverzeichnis kann automationsunterstützt unter Verwendung jagdstatistischer Daten (§ 154 JG) geführt werden. Es ist den Jagdinhabern über die jeweils zuständigen Hegemeister bis spätestens 31. Jänner jeden Jahres zu übermitteln.

§ 6 Beurteilung der Abschußplanerfüllung

§ 6 § 6

(1) Die Beurteilungskommission ordnet die vorgelegten Trophäen der jeweiligen Altersklasse zu. Die Zuordnung wird am Trophäenanhänger vermerkt. Daneben kann die Kommission noch weitere Vermerke am Trophäenanhänger anbringen, zB Hinweise auf eine Anrechnung auf Grund der Abschußrichtlinien oder auf die Erlegung in einem Schwerpunktbejagungsgebiet.

(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist in das Trophäenverzeichnis mit roter, dokumentenechter Farbe einzutragen.

(3) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission hat die Ergebnisse der Beurteilung der Ausschüsse sowie die entsprechenden Beweisstücke (zB im Fall eines durch die Beurteilungskommission angeordneten Zahnschliffes) mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 7 Bewertung von Gatterwild und von gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Stücken

§ 7 § 7

Anlässlich der Hegeschau können auch Trophäen von Wild aus Wildgehegen (Gattern) gemäß § 6 beurteilt werden. Die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II sind jedenfalls gemäß § 6 zu beurteilen. In diesen Fällen sind die Trophäen von Gatterwild sowie die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II getrennt von den für die Erfüllung eines Abschussplanes maßgeblichen Trophäen auszustellen und zu bewerten.

§ 8 Markierung bewerteter Trophäen

§ 8 § 8

Bewertete Trophäen sind auf der Rückseite des linken Rosenstockes oder Stirnzapfens durch eine Bohrung zu markieren. Die Unterkieferäste sind durch eine Bohrung an der Außenseite unterhalb der Zahnreihe zu markieren.

§ 9 Statistik

§ 9 § 9

Die Ergebnisse der Beurteilungen sind von der Beurteilungskommission in Form einer Statistik, untergliedert nach Wildraum, Wildregion und Jagdgebiet, darzustellen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß der Hegeschau der Salzburger Jägerschaft zu übermitteln.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

§ 10 § 10

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 9 treten gleichzeitig mit der Verordnung gemäß § 57 JG über die Festlegung der Wildräume in Kraft.

(3) Mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGBl Nr 15, mit der nähere Bestimmungen zur Durchführung der Trophäenschauen erlassen werden, außer Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1999 treten mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

(5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2001 tritt mit 1. November 2001 in Kraft.

(6) Die §§ 3, 6 Abs 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

(7) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2021 tritt mit 9. März 2021 in Kraft.