Vom Jagdinhaber sind die Trophäen aller der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten mit Ausnahme der von Gamskitzen aus dem der Hegeschau vorangegangenen Jagdjahr vorzulegen. Die Trophäen sind unverfälscht, ausgekocht, gebleicht oder als Präparat vorzulegen. Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Unterkieferäste unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist jedenfalls der linke Unterkieferast unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise