Anlässlich der Hegeschau können auch Trophäen von Wild aus Wildgehegen (Gattern) gemäß § 6 beurteilt werden. Die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II sind jedenfalls gemäß § 6 zu beurteilen. In diesen Fällen sind die Trophäen von Gatterwild sowie die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II getrennt von den für die Erfüllung eines Abschussplanes maßgeblichen Trophäen auszustellen und zu bewerten.
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