(1) Bei den Hegeschauen nimmt die Beurteilungskommission (§ 147 JG) folgende Aufgaben wahr:
1. Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften nach den Beurteilungsrichtlinien (§ 146 Abs. 4 JG);
2. Beurteilung der Einhaltung des Abschußplanes bei männlichem Schalenwild und Gamsgeißen nach Zahl, Art und Klasse des Wildes anhand der vom Jagdinhaber vorzulegenden Trophäen.
(2) Die Beurteilung durch die Kommission ist nicht öffentlich und vor der Eröffnung der Hegeschau durchzuführen.
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