LandesrechtSalzburgVerordnungenHegeschau-Verordnung§ 9

§ 9Statistik

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

Die Ergebnisse der Beurteilungen sind von der Beurteilungskommission in Form einer Statistik, untergliedert nach Wildraum, Wildregion und Jagdgebiet, darzustellen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß der Hegeschau der Salzburger Jägerschaft zu übermitteln.

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