(1) Die Beurteilungskommission ordnet die vorgelegten Trophäen der jeweiligen Altersklasse zu. Die Zuordnung wird am Trophäenanhänger vermerkt. Daneben kann die Kommission noch weitere Vermerke am Trophäenanhänger anbringen, zB Hinweise auf eine Anrechnung auf Grund der Abschußrichtlinien oder auf die Erlegung in einem Schwerpunktbejagungsgebiet.
(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist in das Trophäenverzeichnis mit roter, dokumentenechter Farbe einzutragen.
(3) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission hat die Ergebnisse der Beurteilung der Ausschüsse sowie die entsprechenden Beweisstücke (zB im Fall eines durch die Beurteilungskommission angeordneten Zahnschliffes) mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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