(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 9 treten gleichzeitig mit der Verordnung gemäß § 57 JG über die Festlegung der Wildräume in Kraft.
(3) Mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGBl Nr 15, mit der nähere Bestimmungen zur Durchführung der Trophäenschauen erlassen werden, außer Kraft.
(4) Die §§ 4, 5 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1999 treten mit 1. Dezember 1999 in Kraft.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2001 tritt mit 1. November 2001 in Kraft.
(6) Die §§ 3, 6 Abs 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.
(7) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2021 tritt mit 9. März 2021 in Kraft.
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