LandesrechtSalzburgVerordnungenHegeschau-Verordnung§ 8

§ 8Markierung bewerteter Trophäen

In Kraft seit 01. Dezember 1999
Up-to-date

Bewertete Trophäen sind auf der Rückseite des linken Rosenstockes oder Stirnzapfens durch eine Bohrung zu markieren. Die Unterkieferäste sind durch eine Bohrung an der Außenseite unterhalb der Zahnreihe zu markieren.

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