(1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich tunlichst bis 20. März für das vorangegangene Jagdjahr mindestens eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.
(2) Die Durchführung der Hegeschau obliegt dem Bezirksjagdrat.
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