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Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung

In Kraft seit 22. Juni 1995
Up-to-date

§ 1

1. Abschnitt

Ausbildungsvorschriften

Lehrgang

§ 1

(1) Der Salzburger Bergführerverband hat bei Bedarf, zumindest aber einmal in zwei Jahren einen Ausbildungslehrgang abzuhalten, in dem die für die ordnungsgemäße Tätigkeit als Leiter einer Bergsteigerschule erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu vermitteln sind. Ab zwölf Teilnehmern ist ein Ausbildungslehrgang jedenfalls durchzuführen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen und den Ablauf der Anmeldefrist mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrganges in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben sowie in der für Mitteilungen an Mitglieder des Salzburger Bergführerverbandes üblichen Art und Weise bekanntzumachen.

(3) Der Ausbildungslehrgang hat sich über fünf Tage zu erstrecken. Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, den Lehrgang während der vorgesehenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

§ 2

Zulassung

§ 2

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind nur Personen zugelassen, die die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Bergführerbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 4 des Salzburger Bergführergesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.

(2) Der Ausbildungsbeitrag ist vom Salzburger Bergführerverband entsprechend der durch den Lehrgang anfallenden Unkosten für jeden Ausbildungslehrgang gesondert festzulegen und der Landesregierung zusammen mit den Berechnungsgrundlagen bekanntzugeben.

§ 3

Lehrstoff

§ 3

Gegenstände und Zeitdauer des Ausbildungslehrganges werden festgelegt wie folgt:

1. Arbeits- und Sozialrecht 4 Stunden

2. Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der

strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung

einer Bergführer- und

Bergsteigerschulleitertätigkeit 4 Stunden

3. Steuerrecht 4 Stunden

4. Wettbewerbsrecht 2 Stunden

5. Salzburger Bergführergesetz 2 Stunden

6. Mitarbeiterführung 2 Stunden

7. Betriebsorganisation von Bergsteigerschulen 4 Stunden

8. Rechnungswesen 4 Stunden

9. Marketing 4 Stunden

10. Freizeitpädagogik 6 Stunden

§ 4

2. Abschnitt

Prüfungsvorschriften

Prüfungskommission

§ 4

(1) Die Unternehmerprüfung für Leiter von Bergsteigerschulen (Bergsteigerschulleiter-Prüfung) ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu kommen haben sowie ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Salzburger Bergführerverbandes aus dem Kreis der Inhaber der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen sind.

§ 5

Ausschreibung

§ 5

Die Landesregierung hat unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen und den Ablauf der Anmeldefrist mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfungen Zeit und Ort der Bergsteigerschulleiter-Prüfungen in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben und dem Salzburger Bergführerverband bekanntzugeben. Die Prüfungen sollen tunlichst im Anschluß an einen Ausbildungslehrgang stattfinden, wobei jedoch zwischen Lehrgangsende und Prüfung mindestens ein Zeitraum von einer Woche zu liegen hat.

§ 6

Zulassung und Prüfung

§ 6

(1) Zur Bergsteigerschulleiter-Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Bergführerbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 4 des Salzburger Bergführergesetzes nachweisen können, den Ausbildungslehrgang ordnungsgemäß besucht und die Prüfungsgebühr entrichtet haben. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung erfolgt mit Bescheid.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Bergsteigerschulleiter-Prüfung sind ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Bergführerausbildung im Sinne des § 11 des Salzburger Bergführergesetzes und, wenn die Bergführerausbildung bereits länger als vier Jahre zurückliegt, eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang im Sinne des § 12 des Salzburger Bergführergesetzes sowie eine Bestätigung über den Besuch des Ausbildungslehrganges und der Einzahlungsbeleg für die Prüfungsgebühr anzuschließen. Findet die Prüfung im Anschluß an einen Ausbildungslehrgang statt, können die Bestätigung über den Lehrgangsbesuch und der Einzahlungsbeleg auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung der nachträglichen Vorlage dieser Unterlagen auszusprechen.

§ 7

Prüfungsgebühr

§ 7

Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr wird mit 79,94 € bestimmt.

§ 8

Prüfung

§ 8

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfaßt die Gegenstände des Ausbildungslehrganges.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt jedenfalls den Prüfungsgegenstand Rechnungswesen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.

(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.

§ 9

Leistungsbeurteilung

§ 9

(1) Die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers obliegt der Prüfungskommission mit Mehrheitsbeschluß.

(2) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5). Die Gesamtbeurteilung lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand mit "nicht genügend" beurteilt wurde.

(3) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

§ 10

Prüfungszeugnis

§ 10

Über die Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist. Das Prüfungszeugnis ist in sinngemäßer Anwendung nach dem in der Anlage zur Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung, LGBl. Nr. 97/1989, enthaltenen Muster zu gestalten.

§ 11

Wiederholungsprüfungen

§ 11

Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände. Die Prüfung darf in einem Prüfungsgegenstand jeweils nur zweimal wiederholt werden.

§ 12

Ersatz der Unternehmerprüfung

§ 12

(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungsgänge beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Bergsteigerschulleiter-Prüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den im § 3 Z. 2, 5, 7 und 10 genannten Lehrstoff:

1. Betriebswirtschaftsstudium,

2. Studium der Handelswissenschaften,

3. mittlere und höhere kaufmännische Fachschulen,

4. Konzessionsprüfungen,

5. Meisterprüfungen,

6. Jungunternehmer-Diplom eines Wirtschaftsförderungsinstitutes.

(2) Bei Gleichwertigkeit der Ausbildungen und Prüfungen, die in anderen Bundesländern oder Staaten ordnungsgemäß absolviert worden sind, gilt § 11 Abs. 8 des Salzburger Bergführergesetzes sinngemäß.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. Juni 1995 in Kraft.

(2) § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.