2. Abschnitt
Prüfungsvorschriften
Prüfungskommission
§ 4
(1) Die Unternehmerprüfung für Leiter von Bergsteigerschulen (Bergsteigerschulleiter-Prüfung) ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu kommen haben sowie ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Salzburger Bergführerverbandes aus dem Kreis der Inhaber der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen sind.
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