Zulassung und Prüfung
§ 6
(1) Zur Bergsteigerschulleiter-Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Bergführerbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 4 des Salzburger Bergführergesetzes nachweisen können, den Ausbildungslehrgang ordnungsgemäß besucht und die Prüfungsgebühr entrichtet haben. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung erfolgt mit Bescheid.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Bergsteigerschulleiter-Prüfung sind ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Bergführerausbildung im Sinne des § 11 des Salzburger Bergführergesetzes und, wenn die Bergführerausbildung bereits länger als vier Jahre zurückliegt, eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang im Sinne des § 12 des Salzburger Bergführergesetzes sowie eine Bestätigung über den Besuch des Ausbildungslehrganges und der Einzahlungsbeleg für die Prüfungsgebühr anzuschließen. Findet die Prüfung im Anschluß an einen Ausbildungslehrgang statt, können die Bestätigung über den Lehrgangsbesuch und der Einzahlungsbeleg auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung der nachträglichen Vorlage dieser Unterlagen auszusprechen.
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