Prüfungszeugnis
§ 10
Über die Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist. Das Prüfungszeugnis ist in sinngemäßer Anwendung nach dem in der Anlage zur Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung, LGBl. Nr. 97/1989, enthaltenen Muster zu gestalten.
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