1. Abschnitt
Ausbildungsvorschriften
Lehrgang
§ 1
(1) Der Salzburger Bergführerverband hat bei Bedarf, zumindest aber einmal in zwei Jahren einen Ausbildungslehrgang abzuhalten, in dem die für die ordnungsgemäße Tätigkeit als Leiter einer Bergsteigerschule erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu vermitteln sind. Ab zwölf Teilnehmern ist ein Ausbildungslehrgang jedenfalls durchzuführen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen und den Ablauf der Anmeldefrist mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrganges in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben sowie in der für Mitteilungen an Mitglieder des Salzburger Bergführerverbandes üblichen Art und Weise bekanntzumachen.
(3) Der Ausbildungslehrgang hat sich über fünf Tage zu erstrecken. Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, den Lehrgang während der vorgesehenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
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