Ersatz der Unternehmerprüfung
§ 12
(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungsgänge beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Bergsteigerschulleiter-Prüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den im § 3 Z. 2, 5, 7 und 10 genannten Lehrstoff:
1. Betriebswirtschaftsstudium,
2. Studium der Handelswissenschaften,
3. mittlere und höhere kaufmännische Fachschulen,
4. Konzessionsprüfungen,
5. Meisterprüfungen,
6. Jungunternehmer-Diplom eines Wirtschaftsförderungsinstitutes.
(2) Bei Gleichwertigkeit der Ausbildungen und Prüfungen, die in anderen Bundesländern oder Staaten ordnungsgemäß absolviert worden sind, gilt § 11 Abs. 8 des Salzburger Bergführergesetzes sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise