Leistungsbeurteilung
§ 9
(1) Die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers obliegt der Prüfungskommission mit Mehrheitsbeschluß.
(2) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5). Die Gesamtbeurteilung lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand mit "nicht genügend" beurteilt wurde.
(3) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
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