Prüfung
§ 8
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfaßt die Gegenstände des Ausbildungslehrganges.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt jedenfalls den Prüfungsgegenstand Rechnungswesen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.
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