LandesrechtSalzburgVerordnungenTourismusverbände-Verordnung

Tourismusverbände-Verordnung

In Kraft seit 20. August 1986
Up-to-date

§ 1 § 1

Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird ein Tourismusverband errichtet:

Abtenau
Adnet
Altenmarkt im Pongau
Annaberg im Lammertal
Anthering
Badgastein
Bad Hofgastein
Bergheim
Bischofshofen
Bramberg am Wildkogel
Dorfgastein
Eben im Pongau
Elsbethen
Eugendorf
Filzmoos
Flachau
Forstau
Golling an der Salzach
Großgmain
Grödig
Hallein
Henndorf am Wallersee
Hüttau
Kaprun
Köstendorf
Krimml
Krispl
Kuchl
Lamprechtshausen
Lend
Leogang
Maishofen
Mattsee
Neukirchen am Großvenediger
Neumarkt am Wallersee
Niedernsill
Oberndorf bei Salzburg
Obertrum am See
Pfarrwerfen
Piesendorf
Puch bei Hallein
Radstadt
Rauris
Rußbach am Paß Gschütt
Saalbach
Saalfelden am Steinernen Meer
St. Georgen bei Salzburg
St. Gilgen
St. Johann im Pongau
St. Koloman
St. Martin am Tennengebirge
Scheffau am Tennengebirge
Schleedorf
Seeham
Seekirchen am Wallersee
Straßwalchen
Strobl
Taxenbach
Thalgau
Uttendorf
Viehhofen
Vigaun
Wald im Pinzgau
Werfen
Werfenweng
Zell am See

§ 2

§ 2

(1) Für die Gemeinden Tweng und Untertauern wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverbandverband Obertauern". Er hat seinen Sitz in Obertauern.

§ 3

§ 3

(1) Für die Gemeinden Großarl und Hüttschlag wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1997 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverbandverband Großarltal". Er hat seinen Sitz in Großarl.

§ 4

§ 4

(1) Für die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1999 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Salzburger Saalachtal" und hat seinen Sitz in Lofer.

§ 5 § 5

(1) Für die Gemeinden Goldegg, St Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2024 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse‛ und hat seinen Sitz in der Gemeinde St Veit im Pongau.

§ 6

§ 6

(1) Für die Stadt Salzburg wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 ein Tourismusverband errichtet, dessen Gebiet umfasst:

1. das Gebiet der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und

2. die Gebäude, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzone I bildenden Straßen gelegen sind.

(2) Die Grenzen des Gebietes gemäß Abs 1 sind in dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan dargestellt. Je eine Ausfertigung dieses Plans liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung `Tourismusverband Salzburger Altstadt (Altstadtverband)`. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

§ 7

§ 7

(1) Für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Fusch an der Großglocknerstraße wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Bruck – Fusch’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße.

§ 8 § 8

(1) Für die Gemeinden Hollersbach, Mittersill und Stuhlfelden wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2007 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittersill.

§ 9 § 9

(1) Für die Gemeinden Kleinarl und Wagrein wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2012 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Wagrain-Kleinarl Tourismus‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Wagrain.

§ 10 § 10

(1) Für die Gemeinden Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg und Koppl wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2017 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung 'Fuschlseeregion' und hat seinen Sitz in der Gemeinde Fuschl am See.

§ 11 § 11

(1) Für die Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg und Weißpriach wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismus Lungau Salzburger Land‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Tamsweg.

§ 12 § 12

(1) Für die Gemeinden St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Unternberg und Zederhaus wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Salzburger Lungau Katschberg‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Michael im Lungau.

§ 13 § 13

(1) Für die Gemeinden Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer und Mühlbach am Hochkönig wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2023 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Hochkönig‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer.