§ 7
(1) Für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Fusch an der Großglocknerstraße wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Bruck – Fusch’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße.
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