§ 3
(1) Für die Gemeinden Großarl und Hüttschlag wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1997 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverbandverband Großarltal". Er hat seinen Sitz in Großarl.
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