(1) Für die Gemeinden Hollersbach, Mittersill und Stuhlfelden wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2007 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittersill.
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