§ 6
(1) Für die Stadt Salzburg wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 ein Tourismusverband errichtet, dessen Gebiet umfasst:
1. das Gebiet der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und
2. die Gebäude, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzone I bildenden Straßen gelegen sind.
(2) Die Grenzen des Gebietes gemäß Abs 1 sind in dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan dargestellt. Je eine Ausfertigung dieses Plans liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung `Tourismusverband Salzburger Altstadt (Altstadtverband)`. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.
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