LandesrechtSalzburgVerordnungenVeterinärpolizeiliche Viehmarktverordnung

Veterinärpolizeiliche Viehmarktverordnung

In Kraft seit 01. Oktober 1982
Up-to-date

§ 1

Tierärztliche Aufsicht

§ 1

Alle Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen im Land Salzburg sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen. Bei Viehmärkten mit geringer Auftriebszahl und nur lokaler Bedeutung kann die Bezirksverwaltungsbehörde ausnahmsweise und mit dem Vorbehalt jederzeitigen zeitlichen oder dauernden Widerrufes die Aufsicht auch anderen sachverständigen Personen übertragen. Die marktberechtigte Gemeinde hat dem marktüberwachenden Tierarzt das nötige Hilfspersonal beizustellen.

§ 2

Marktplatz

§ 2

(1) Vor Festlegung des Marktplatzes, der Markthalle oder Marktstallung für Viehmärkte ist das Gutachten des zuständigen Amtstierarztes einzuholen.

(2) Marktplätze für Nutzviehmärkte dürfen nicht für Schlachtviehmärkte verwendet werden.

(3) Sofern nicht der Boden des gesamten Marktplatzes befestigt ist, muß jedenfalls die Eintriebsstelle zum Marktplatz mit einem festen Boden ausgestattet sein. Die Eintriebsstelle des Marktplatzes ist als Schleuse einzurichten, an der die Tiere angehalten und untersucht werden können.

(4) Nach jedem Markttag hat die marktberechtigte Gemeinde die Reinigung des Marktplatzes (Entfernung des Düngers, der Futterreste, usw.) und nötigenfalls die Desinfektion nach den Anweisungen des marktüberwachenden Tierarztes zu veranlassen.

§ 3

Marktaufsicht

§ 3

(1) Die Aufsicht über die Märkte obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Organe der Marktaufsicht sind der Amtstierarzt, der marktüberwachende Tierarzt und die Marktaufseher.

(3) Die Marktaufseher haben den Amtstierarzt bzw. marktüberwachenden Tierarzt bei der Durchführung der Aufgaben der Marktaufsicht zu unterstützen und sind an deren Weisungen gebunden. Die Anzahl der Marktaufseher richtet sich nach den Erfordernissen der Märkte.

(4) Den Anordnungen der Organe der Marktaufsicht ist Folge zu leisten. Die Organe sind berechtigt, Personen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten, vom Markt zu verweisen.

§ 4

Zulassung zu den Märkten

§ 4

(1) Die Zulassung von Tieren zu den Märkten setzt voraus:

a) daß bei einer möglichst unmittelbar vorausgegangenen, jedoch keinesfalls mehr als 24 Stunden zurückliegenden genauen Untersuchung durch den marktüberwachenden Tierarzt weder eine Tierseuche wahrgenommen wurde, noch sich der Verdacht einer solchen ergeben hat und der diesbezügliche Befund auf dem Tierpaß vermerkt ist;

b) daß der Tierpaß den Vorschriften des § 8 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen und den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung entspricht;

c) daß die Herkunft sowie durch besondere Merkmale (z. B. Ohrmarken, Brandzeichen, Tätowierungen) die Identität des Tieres ohne Schwierigkeiten feststellbar sind, sowie

d) daß allenfalls nach besonderen Vorschriften für die Zulassung zu den Märkten erforderliche weitere Nachweise für die Freiheit des Tieres von bestimmten Tierseuchen (z. B. Tuberkulose, Bangseuche) ordnungsgemäß beigebracht sind.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Untersuchungen sind auch für Tiere vorzunehmen, die in die Stallungen am Marktgelände außerhalb der Marktzeit eingestellt oder die anläßlich eines Viehmarktes in dessen Umgebung gehandelt werden.

(3) Bei Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Märkten sind die Tiere sofort dem Marktverkehr zu entziehen. Bei Wahrnehmung oder sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche ist überdies sogleich die Absonderung und Bewachung der kranken oder verdächtigen Tiere auf einen entfernten, jede Berührung mit anderen ansteckungsgefährdeten Tieren ausschließenden Standort (Kontumazstall) sowie die Desinfektion des bisherigen Standortes des Tieres zu veranlassen.

§ 5

Aufstellung, Verwahrung und Beaufsichtigung der Markttiere

§ 5

(1) Die einzelnen Tiergattungen sind auf abgesonderten Standplätzen aufzustellen. Aus dem Ausland eingeführte Tiere sind von den einheimischen Tieren zu trennen.

(2) Die Verwahrung der Markttiere hat so zu erfolgen, daß ein freies Umherlaufen von Tieren auf dem Marktplatz ausgeschlossen ist.

(3) Jeder, der Tiere zu den Märkten bringt oder auf den Märkten erwirbt, hat für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung seiner Tiere zu sorgen. Insbesondere besteht die Verpflichtung,

a) den Viehtrieb auf den Marktplatz zum und vom Abstellungsort ohne Verzug durchzuführen;

b) die Vorschriften bezüglich Aufstellung der Markttiere genau einzuhalten;

c) bösartige Tiere eigens bei den Organen der Marktaufsicht anzumelden und mit besonderer Vorsicht so zu verwahren, daß niemand beschädigt werden kann;

d) Rinder mit entsprechenden Stricken aufzutreiben und diese Stricke bei den Tieren zu belassen;

e) wenn erforderlich, genügend und geeignetes Personal zu verwenden.

§ 6

Marktbericht

§ 6

Über die Anzahl der aufgetriebenen Tiere, die Viehpreise und den Handelsverkehr überhaupt ist vom marktüberwachenden Tierarzt der Marktbericht zu verfassen, der der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

§ 7

Strafbestimmungen

§ 7

Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Abschnitt VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen zu bestrafen.

§ 8

Einschränkung des Anwendungsbereiches

§ 8

Diese Verordnung gilt nicht für den durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1950, LGBl. Nr. 22, geregelten Schlachtviehmarkt in Salzburg. Die genannte Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/1964 wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Juli 1975, LGBl. Nr. 65, mit der eine Marktordnung für die Nutzviehmärkte in der Landeshauptstadt Salzburg erlassen wird, ihre Wirksamkeit.