Aufstellung, Verwahrung und Beaufsichtigung der Markttiere
§ 5
(1) Die einzelnen Tiergattungen sind auf abgesonderten Standplätzen aufzustellen. Aus dem Ausland eingeführte Tiere sind von den einheimischen Tieren zu trennen.
(2) Die Verwahrung der Markttiere hat so zu erfolgen, daß ein freies Umherlaufen von Tieren auf dem Marktplatz ausgeschlossen ist.
(3) Jeder, der Tiere zu den Märkten bringt oder auf den Märkten erwirbt, hat für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung seiner Tiere zu sorgen. Insbesondere besteht die Verpflichtung,
a) den Viehtrieb auf den Marktplatz zum und vom Abstellungsort ohne Verzug durchzuführen;
b) die Vorschriften bezüglich Aufstellung der Markttiere genau einzuhalten;
c) bösartige Tiere eigens bei den Organen der Marktaufsicht anzumelden und mit besonderer Vorsicht so zu verwahren, daß niemand beschädigt werden kann;
d) Rinder mit entsprechenden Stricken aufzutreiben und diese Stricke bei den Tieren zu belassen;
e) wenn erforderlich, genügend und geeignetes Personal zu verwenden.
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