Einschränkung des Anwendungsbereiches
§ 8
Diese Verordnung gilt nicht für den durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1950, LGBl. Nr. 22, geregelten Schlachtviehmarkt in Salzburg. Die genannte Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/1964 wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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