Marktaufsicht
§ 3
(1) Die Aufsicht über die Märkte obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Organe der Marktaufsicht sind der Amtstierarzt, der marktüberwachende Tierarzt und die Marktaufseher.
(3) Die Marktaufseher haben den Amtstierarzt bzw. marktüberwachenden Tierarzt bei der Durchführung der Aufgaben der Marktaufsicht zu unterstützen und sind an deren Weisungen gebunden. Die Anzahl der Marktaufseher richtet sich nach den Erfordernissen der Märkte.
(4) Den Anordnungen der Organe der Marktaufsicht ist Folge zu leisten. Die Organe sind berechtigt, Personen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten, vom Markt zu verweisen.
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