Marktplatz
§ 2
(1) Vor Festlegung des Marktplatzes, der Markthalle oder Marktstallung für Viehmärkte ist das Gutachten des zuständigen Amtstierarztes einzuholen.
(2) Marktplätze für Nutzviehmärkte dürfen nicht für Schlachtviehmärkte verwendet werden.
(3) Sofern nicht der Boden des gesamten Marktplatzes befestigt ist, muß jedenfalls die Eintriebsstelle zum Marktplatz mit einem festen Boden ausgestattet sein. Die Eintriebsstelle des Marktplatzes ist als Schleuse einzurichten, an der die Tiere angehalten und untersucht werden können.
(4) Nach jedem Markttag hat die marktberechtigte Gemeinde die Reinigung des Marktplatzes (Entfernung des Düngers, der Futterreste, usw.) und nötigenfalls die Desinfektion nach den Anweisungen des marktüberwachenden Tierarztes zu veranlassen.
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