Zulassung zu den Märkten
§ 4
(1) Die Zulassung von Tieren zu den Märkten setzt voraus:
a) daß bei einer möglichst unmittelbar vorausgegangenen, jedoch keinesfalls mehr als 24 Stunden zurückliegenden genauen Untersuchung durch den marktüberwachenden Tierarzt weder eine Tierseuche wahrgenommen wurde, noch sich der Verdacht einer solchen ergeben hat und der diesbezügliche Befund auf dem Tierpaß vermerkt ist;
b) daß der Tierpaß den Vorschriften des § 8 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen und den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung entspricht;
c) daß die Herkunft sowie durch besondere Merkmale (z. B. Ohrmarken, Brandzeichen, Tätowierungen) die Identität des Tieres ohne Schwierigkeiten feststellbar sind, sowie
d) daß allenfalls nach besonderen Vorschriften für die Zulassung zu den Märkten erforderliche weitere Nachweise für die Freiheit des Tieres von bestimmten Tierseuchen (z. B. Tuberkulose, Bangseuche) ordnungsgemäß beigebracht sind.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Untersuchungen sind auch für Tiere vorzunehmen, die in die Stallungen am Marktgelände außerhalb der Marktzeit eingestellt oder die anläßlich eines Viehmarktes in dessen Umgebung gehandelt werden.
(3) Bei Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Märkten sind die Tiere sofort dem Marktverkehr zu entziehen. Bei Wahrnehmung oder sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche ist überdies sogleich die Absonderung und Bewachung der kranken oder verdächtigen Tiere auf einen entfernten, jede Berührung mit anderen ansteckungsgefährdeten Tieren ausschließenden Standort (Kontumazstall) sowie die Desinfektion des bisherigen Standortes des Tieres zu veranlassen.
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