Strafbestimmungen
§ 7
Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Abschnitt VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen zu bestrafen.
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